§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Institut für Management und Organisation (IMO)". Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält er den Zusatz e.V. (eingetragener Verein). Sitz des Vereins ist Potsdam.
§ 2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist
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die Förderung der Bildung im Bereich der Organisations-, Management- und Verwaltungswissenschaften; |
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die Förderung von Forschungsaktivitäten im Bereich der Organisations-, Management- und Verwaltungswissenschaften. |
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
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Maßnahmen zur Unterstützung wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Bildungsgänge in Form von Kursen, Seminaren sowie Bildungsmaterialien durch den Verein; |
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die Konzipierung und Durchführung von Workshops und wissenschaftlichen Konferenzen im Auftrage und durch den Verein; |
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Durchführung von Forschungsvorhaben aus dem Bereich der Organisations- und Managementwissenschaften und die Veröffentlichung sowie Propagierung der Forschungsergebnisse für Wirtschaft und Verwaltung; |
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die Pflege der Zusammenarbeit mit Forschungsinstitutionen. |
(3) Die Zusammenarbeit mit der Universität Potsdam und ihren Weiterbildungseinrichtungen erstreckt sich insbesondere auf den Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie die Konzipierung und Durchführung von Kursen, Seminaren und Studiengängen.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigende Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungszwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Die Inhaber von Vereinsämtern üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Dienstverträge des Institutspersonals, soweit es sich nicht um Stellen des Universitätshaushalts handelt, werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands geschlossen. Das wissenschaftliche Personal muß den für die Universität geltenden Anforderungen entsprechen.